Tagungscenter (Versammlungsraum)
Sanierung  -  Satzung zur Miete des Versammlungsraumes

SATZUNG (siehe bis 2001 und ab 2002)

über die Benutzung des Tagungscenters im Wasserwerk Röderhof des
Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Huy -Fallstein"

Auf Grund der §§ 6, 8 und 72 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 04.12.2000 nachfolgende Satzung über die Benutzung des Tagungscenters in Röderhof beschlossen:

§ 1

Das Tagungscenter Röderhof ist eine öffentlich genutzte Einrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Huy -Fallstein". Es steht für Veranstaltungen im Rahmen dieser Satzung zur Verfügung.

§ 2

  1. Das Tagungscenter wird für die Öffentlichkeitsarbeit des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Huy -Fallstein" sowie vom Verbandsausschuss und der Verbandsversammlung des WAZ "Huy -Fallstein" genutzt.
  2. Die Räumlichkeiten (Saal einschließlich Foyer und Toiletten) können außerdem für Veranstaltungen von Gemeinden, eingetragenen Vereinen, Organisationen und Verbänden, vorrangig der Mitgliedsgemeinden des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Huy -Fallstein" sowie Bürgern für private Feierlichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
  3. Versammlungen und Veranstaltungen von Parteien bedürfen der Zustimmung des Verbandsvorsitzenden.

§ 3

  1. Die Benutzung der in § 2 (2) aufgeführten Räume ist möglichst 4 Wochen (mindestens 14 Tage) vor der beabsichtigten Benutzung beim Wasser- und Abwasserzweckverband "Huy -Fallstein", Sargstedter Weg 1-2 in 38820 Halberstadt zu beantragen.
  2. Vorrang für die Benutzung haben dienstliche Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1.
  3. Die Benutzung kann aus wichtigem Grund versagt werden.

§ 4

  1. Die Benutzer haben die Räume sowie ihre Einrichtungen und Geräte schonend und pflegend zu behandeln.
  2. Bei Beschädigungen in und am Gebäude sowie von Einrichtungsgegenständen (einschließlich Verlust) ist der Benutzer verpflichtet, die Kosten zu ersetzen.
  3. Bei nicht ordnungsgemäßer oder nicht durchgeführter Reinigung wird dem Benutzer diese in Rechnung gestellt.

§ 5

  1. Der Benutzer hat spätestens am darauffolgenden Werktag nach Abschluss der Veranstaltung die Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände dem Verantwortlichen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes so zu übergeben, wie er sie vorgefunden hat.
  2. Der Termin der Übergabe ist mit dem Verband abzustimmen. Der Benutzer hat dabei insbesondere nachstehende Verpflichtungen:
  1. das Mobiliar einschließlich der Gebrauchsgegenstände ist entsprechend zurückzuräumen und zu säubern;
  2. die gemieteten Räume sind besenrein zu übergeben, wobei der anfallende Müll eigenständig durch den Nutzer zu entsorgen ist.

§ 6

Beim Verlasses des Tagungscenters ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Fenster und Türen geschlossen, das Licht gelöscht, alle elektrischen Geräte und die Heizkörper abgeschaltet und die Wasserhähne zugedreht sind.

§ 7

Für die Benutzung der in § 2 (2) genannten Räume werden Entgelte nach einer besonderen Satzung erhoben.

§ 8

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Halberstadt, 04.12.2000

gez. Schumann
Verbandsvorsitzender Siegel

SATZUNG

über die Erhebung von Entgelten für das Tagungscenter im Wasserwerk Röderhof des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "Huy -Fallstein"

Auf Grund der §§ 6, Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit gültigen Fassung und mit Beschluss der Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 04.12.2000 wurde folgende Satzung über die Erhebung von Entgelten beschlossen.

§ 1

Für die Benutzung des Tagungscenters Röderhof entsprechend § 2 Absatz 2 der "Satzung über die Benutzung", werden Entgelte nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Die Entgeltregelungen werden, entsprechend der Nutzung, in den einzelnen Verträgen festgelegt und beziehen sich jeweils auf einen Tag.

  1. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Ausschusssitzungen und Verbandsversammlungen des WAZ "Huy -Fallstein" keine
  2. Für Städte bzw. Gemeinden, eingetragene Vereine, Organisationen und Verbände, dessen Städte bzw. Gemeinden nicht Mitglied des WAZ "Huy -Fallstein" sind 200,00 Euro
  3. Für Städte bzw. Gemeinden, eingetragene Vereine, Organisationen und Verbände, dessen Städte bzw. Gemeinden Mitglied des WAZ "Huy -Fallstein" sind 130,00 Euro
  4. Für Familienfeiern von Personen aus den unter 2. genannten Städten bzw. Gemeinden 100,00 Euro
  5. Für Familienfeiern von Personen aus den unter 3. genannten Städten bzw. Gemeinden 75,00 Euro
  6. Für Familienfeiern von Mitarbeitern der Verbandsgeschäftsstelle sowie von den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Verbandsausschusses und der Verbandsversammlung 25,00 Euro
  7. Für gewerbliche Nutzung je angefangene Stunde 50,00 Euro

§ 3

Die genannten Preise sind Nettopreise, denen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Halberstadt, 04.12.2000

gez. Schumann
Verbandsvorsitzender
Siege